
Makszem Dumbraveanu
c a b i n e t a v o c a t
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Rechtsanwälte in Rumänien,
sind frei und unabhängig
(Gesetz Nr. 51 vom 7. Juni 1995, wiederveröffentlicht im Monitorul Oficial (M.Of.), dem rumänischen Gesetzblatt, Nr. 113 vom 6. März 2001).
Sie unterliegen in der Ausübung ihres Berufes ausschließlich den Gesetzen, dem Berufsstatut des rumänischen Anwaltsverbandes
(veröffentlicht in M.Of. 45 vom 13. Januar 2005)
sowie den beruflichen Standesrichtlinien.
Sie haben das Recht, natürliche und juristische Personen vor den gerichtlichen Instanzen, gegenüber Behörden und anderen öffentlichen Institutionen sowie gegenüber natürlichen und sonstigen juristischen Personen zu vertreten.
Jeder Rechtsanwalt mit einem rumänischen Zweiten Examen ist bei allen Gerichten des Landes mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofes, des Rechnungshofes und des Verfassungsgerichtes zugelassen.

Vertretung
In Zivilprozessen besteht in Rumänien kein Anwaltszwang.
Anders bei Strafangelegenheiten, wenn der Beschuldigte / Angeklagte minderjährig ist,
seinen Wehrdienst ableistet, aus einer Erziehungseinrichtung kommt, verhaftet ist, wenn für die Tat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, eine Strafe von mehr als fünf Jahren zu erwarten ist, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass sich der Angeklagte nicht selber ausreichend verteidigen kann.
Inhaftierte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger.
In einem Verfahren in der ersten Instanz kann der Betroffene von dem Ehepartner vertreten werden, in den nachfolgenden Instanzen ist dann persönliches Erscheinen erforderlich.
Es besteht die Möglichkeit, sich in Zivilprozessen einen anwaltlichen Beistand stellen zu lassen, für den der Staat die Kosten übernimmt.
Allerdings erfolgt dies nur in Fällen, in denen der rumänische Staat davon ausgehen kann, die getätigten Auslagen zurück zu gewinnen.
Voraussetzung für die Stellung eines anwaltlichen Beistandes ist ein Antrag nach Art. 75 ff. der rumänischen Zivilprozessordnung.

Mandat
Die Erteilung eines Mandats gegenüber einem Rechtsanwalt erfolgt durch schriftlichen Vertrag.
Damit wird ein rechtlich bindendes Verhältnis allein zwischen Mandant und Rechtsanwalt begründet. Zu beachten ist, dass viele Anwälte ein Mandat nur für das Erstverfahren und nicht auch für das Berufungsverfahren übernehmen.
Für jede Vertretung in einem Verfahren ist eine Mindestgebühr zu entrichten, die nach oben jedoch keine Begrenzung findet. Der Streitwert in einem Verfahren wird dabei lediglich als Orientierungswert zur Festsetzung der Gebühren herangezogen. Für anzusetzende Stundensätze besteht keine Regelung.
Eine Prozesskostenbeihilfe für mittellose Bürger in Rumänien ist nicht üblich.
Rechtsanwälte sind in Rumänien in Anwaltskammern organisiert. Für jeden der 41 Kreise gibt es eine Kammer. Alle Kammern sind in der Uniunea Nationalâ a Barourilor din România (UNBR), dem Verband der Rechtsanwälte, zusammengefasst (Gesetz Nr. 255 vom 23. Juni 2004).
Bei jeder Anwaltskammer gibt es eine für Disziplinarmaßnahmen zuständige Kommission "Comisia de disciplina a baroului", deren Entscheidungen in zwei weiteren, bei dem UNBR angesiedelten Instanzen überprüft werden können.
Anwalt Makszem - Dumbraveanu in Timisoara, Rumänien
bietet Ihnen die Dienstleistungen auch in englischer, französischer, italienischer und rumänischer Sprache an.